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Satzung

Satzung der LHG Wuppertal

Satzung der Liberalen Hochschulgruppe (LHG) der Universität Wuppertal (Stand 19.10.2023)

Diese Satzung verwendet aus Gründen der Vereinfachung durchgängig das generische Maskulinum. Bei allen Amts- und Positionsbezeichnungen, für die das grammatische männliche Geschlecht genannt wird, ist selbstverständlich auch das natürliche weibliche Geschlecht mit eingeschlossen.

§1 Name

(1) Die Gruppierung führt den Namen „Liberale Hochschulgruppe der Universität Wuppertal“ (LHG Wuppertal). Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf die Universität Wuppertal.

(2) Der Sitz der LHG ist Wuppertal.

§2 Zweck und Ziele

(1) Die LHG ist eine politische Gruppierung. Sie fördert liberales, von Toleranz und Offenheit geprägtes Gedankengut. Die LHG vertritt studentische Interessen an der Universität Wuppertal und engagiert sich dabei für deren politische, wirtschaftliche und soziale Belange.

(2) Die Zwecke der LHG sind insbesondere:

1. die Vertretung von Studierenden in den Hochschulgremien,

2. sachliche Information der Studierendenschaft und der Öffentlichkeit über aktuelle Probleme der Universität Wuppertal und deren Studierenden,

3. die Erarbeitung von Hochschul- und Studienreformvorschlägen für die Universität Wuppertal,

4. konzeptionelle Mitarbeit an der Hochschulgesetzgebung und Sozialgesetzgebung für Studierende,

5. das Eintreten für die wirtschaftlichen und sozialen Belange der Studierendenschaft,

6. Maßnahmen zur Förderung der politischen Bildung der Studierenden.

(3) Die LHG vertritt ihre Ziele insbesondere durch:

1. eigene publizistische Tätigkeit sowie Zusammenarbeit mit den Medien,

2. Jugendarbeit und Zusammenarbeit mit Institutionen der Erwachsenenbildung,

3. Zusammenarbeit mit Institutionen, Gesellschaften und Verbänden, die gleiche oder ähnliche Zielsetzungen verfolgen und Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

§3 Mitgliedschaft

(1) Die LHG ermöglicht allen Studierenden der Universität Wuppertal die Mitgliedschaft, sofern diese die freiheitliche und demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes achten und Totalitarismus, Diktatur und politischen Radikalismus ablehnen.

(2) 1. Die Mitgliedschaft in der LHG ist unabhängig von der Mitgliedschaft in politischen Parteien oder deren Jugendorganisationen.
2. Die LHG arbeitet mit anderen liberalen Gruppierungen zusammen, sofern dies möglich und von diesen Gruppierungen erwünscht ist.

(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der LHG und in hochschulpolitischen Gruppierungen, die mit der LHG konkurrieren, ist ausgeschlossen.

(4) Mitglied der LHG können werden:

1. mit Stimmrecht:

Studierende der Universität Wuppertal sowie Universitätsangehörige oder sonstige natürliche und juristische Personen, die bei Eintritt in die LHG durch die Mitgliederversammlung Stimmrecht erhalten. Das Stimmrecht ist diesen Mitgliedern vorbehalten, Ausnahmen beschließt die Mitgliederversammlung. Studierende der Universität Wuppertal, die Mitglied der LHG sind, sind grundsätzlich stimmberechtigt. Sie stellen die ordentlichen Mitglieder dar.

2. ohne Stimmrecht:

Gasthörer und sonstige Angehörige der Universität Wuppertal, die sich nicht aktiv an der Arbeit der LHG beteiligen und auf die aus diesem Grunde kein Stimmrecht durch die Mitgliederversammlung übertragen wurde, oder sonstige natürliche und juristische Personen als Förderer, die die Arbeit der LHG unterstützen. Förderer und sonstige Mitglieder ohne Stimmrecht haben auf LHG-Sitzungen grundsätzlich Rederecht. Ausnahmen hierzu beschließt die Mitgliederversammlung.

(5) Ein Mitglied der LHG kann durch einen Beschluss auf einer LHG-Sitzung (Mitgliederversammlung) aus der LHG ausgeschlossen werden, sofern ein triftiger Grund für eine derartige Maßnahme vorliegt (z.B. durch Rufschädigung der LHG, Verbreitung von verfassungsfeindlichen Materialien im Namen der LHG und anderen Gründen, die aus (§3,1) hervorgehen oder des Arbeitsergebnisses der LHG abträglich sind).

(6) Die Mitgliederversammlung kann Mitgliedern aufgrund besonderer Verdienste den Status als Ehrenvorsitzender verleihen.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft in der LHG wird erworben durch Aufnahme nach schriftlichem bzw. mündlichem Antrag.

(2) Der Aufnahmeantrag wird beim Vorstand gestellt.

(3) Die Entscheidung über die Aufnahme obliegt dem Vorstand.

(4) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Gründe, die eine Ablehnung der Aufnahme herbeigeführt haben, brauchen dem Antragsteller nicht mitgeteilt zu werden.

(5) Eine Aufnahme beantragen können alle Studierenden, ehemaligen Studierenden und Universitätsangehörigen der Universität Wuppertal, zudem Förderer und andere Personen, die sich der liberalen Sache gegenüber verpflichtet sehen.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke und Ziele der LHG aktiv zu fördern und sich an der politischen, organisatorischen und sonstigen Arbeit der Hochschulgruppe zu beteiligen.

(2) Ein Mitgliedsbeitrag ist nicht zu leisten.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

Austritt,

Ausschluss,

Tod,

Beitritt zu einer anderen Gruppierung, die mit der LHG konkurriert.

(2) Eine Austrittserklärung muss gegenüber dem Vorstand und in schriftlicher Form erfolgen.

(3) Personen, die nach dem Verlust des Status als Student weiterhin Mitglied bleiben wollen, müssen dies rechtzeitig mitteilen.

§7 Kandidaten und Ämter in universitären Gremien

(1) Die LHG kann zu jeder Wahl, die an der Universität Wuppertal stattfindet, im Rahmen der Zulässigkeit Direkt- bzw. Listenkandidaten bestimmen.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht, Kandidaten vorzuschlagen. Der Vorstand stellt die Kandidaten nach den abgestimmten Vorschlägen aus der Mitgliederversammlung auf.

§8 Organe der LHG

Organe der LHG sind dem Range nach

1. die Mitgliederversammlung (MV)

2. der Vorstand

Sie sind an die Satzung der LHG gebunden.

§9 Mitgliederversammlung

(1) Die MV ist das höchste Organ der LHG.

(2) Sie setzt sich aus den Mitgliedern der LHG zusammen.

(3) Stimmberechtigt sind die nach §3(4) spezifizierten Mitglieder.

(4) Die Aufgaben der MV sind insbesondere:

1. den Vorstand zu bestellen und auf Antrag zu entlasten,

2. Satzungsänderungen und Anträge zu beschließen,

3. die Richtlinien für Koalitionsvereinbarungen zu bestimmen,

4. Wahl der Kandidaten für die studentischen Gremien.

(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht. Satzungsänderungen kann nur die Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschließen. Der Satzungsänderungsantrag muss eine Woche vor der Versammlung verschickt worden sein.

(6) Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge zur Tagesordnung zu stellen. Ein Antrag, der erst während der Versammlung gestellt wird, ist zur Beratung angenommen, wenn sich die Mehrheit der anwesenden Mitglieder für die Beratung ausspricht.

(7) Der Vorsitzende leitet i.d.R. die Mitgliederversammlung. Wird ein Vorstand gewählt, so ist in diesem Fall ein Versammlungsleiter zu wählen, dem die Leitung der Versammlung obliegt.

§10 Zusammentritt der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt auf Einladung des Vorstandes, mindestens aber einmal im Semester zusammen. Diese Sitzungen sind generell öffentlich anzukündigen. Sitzungen sollten möglichst monatlich stattfinden, um die Handlungsfähigkeit der LHG sicherzustellen. Solange monatliche Sitzungen zu einem fest vereinbarten, öffentlich bekannt gemachten Termin stattfinden, besteht der Zwang zur Ankündigung durch den Vorstand nicht mehr.

§11 Vorstand

(1) Der Vorstand der LHG besteht aus

1. dem Vorsitzenden,

2. drei gleichberechtigten Stellvertretern, von denen einer für Organisation, einer für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und einer für Programmatik zuständig ist, oder zwei gleichberechtigten oder einem einzelnen Stellvertreter, der für alle Aufgabenbereiche zuständig ist.

3. weiteren zweckgebundenen Vorstandsmitgliedern, die im Bedarfsfall der Mitgliederversammlung vom Vorsitzenden zur Wahl vorgeschlagen werden und bei Bedarf auch Aufgaben des Stellvertreters übernehmen können.

(2) Dem Vorstand obliegt die Leitung der LHG nach den politischen und organisatorischen Richtlinien der Mitgliederversammlung. Er verwaltet das Vermögen der LHG.

(3) Der Vorsitzende leitet die LHG. Er führt mit den übrigen Mitgliedern des Vorstandes die laufenden Geschäfte.

(4) Der Vorsitzende vertritt die LHG gerichtlich und außergerichtlich. Er ist Vorstand im Sinne des §26 BGB. Im Falle seiner Verhinderung wird er durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

(5) Der Vorstand muss einmal jährlich von der Mitgliederversammlung neu gewählt werden. Die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung muss schriftlich mindestens eine Woche vorher den Mitglieder zugegangen sein.

§12 Wahl und Abberufung des Vorstandes; Ende seiner Amtszeit

(1) Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Erreicht kein Kandidat diese Mehrheit im ersten Wahlgang, so reicht im folgenden Wahlgang die einfache Mehrheit. Die Annahme der Wahl muss ausdrücklich erklärt werden.

(2) Die Amtszeit des Vorstandes endet

1. durch Rücktritt,

2. ein Jahr nach der Wahl,

3. durch Abberufung (Näheres regelt Abs.(3)).

(3) Die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes kann nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum einer Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes führen ihre Geschäfte bis zur Neuwahl eines Vorstandes fort.

§13 Formbedürfnis

Die Erfordernis der Schriftform im Sinne dieser Satzung ist auch dann erfüllt, wenn sich elektronischer Post (E-Mail) bedient wurde, sofern die/der Betroffene eine elektronische Geschäftsadresse (E-Mail-Adresse) angegeben hat.

§14 Auslegung dieser Satzung

Über die Auslegung dieser Satzung kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheiden.

§15 Inkrafttreten

Die Satzung tritt in Kraft, nachdem die qualifizierte Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung dieser in der vorliegenden Form zugestimmt und die ausgefertigte Form unterschrieben haben. Die Ausfertigung und spätere Bekanntmachung obliegt dem Vorstand.

§16 Auflösung der Gruppe

Bei Auflösung der Gruppe oder Wegfall seines bisherigen Zwecks und damit Anfall des Vereinsvermögens soll dieses entweder einer Stiftung für liberale Politik oder aber einer sonstigen allgemeinnützigen Körperschaft zugeführt werden, die es im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§17 Unterwanderungsschutz

(1) Personen, die sich zu den Prinzipien des § 2 Absatz 1 bekennen und mindestens in einer politischen Organisation Mitglied sind, die sich ebenfalls zu den Prinzipien des § 2 Absatz 1 bekennt, sind umgehend aufzunehmen.

(2) Satzungsänderungen, die § 2 Absatz 1 ändern, bedürfen eines einstimmigen Beschlusses.

§18 Salvatorische Klausel

Die Mitglieder der LHG gehen im Fall der Nichtigkeit eines Teils dieser Satzung davon aus, dass die Satzung im Übrigen wirksam bleibt.